Die Marser - Römer gegen Germanen Archiv
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.

Die Marser - Römer gegen Germanen Archiv

Römer gegen Germanen.
 
StartseiteNeueste BilderAnmeldenLogin

 

 Rechtssprechung der Germanen

Nach unten 
AutorNachricht
Amalia
Admin
Amalia


Anzahl der Beiträge : 584
Anmeldedatum : 09.12.09

Rechtssprechung der Germanen Empty
BeitragThema: Rechtssprechung der Germanen   Rechtssprechung der Germanen EmptyMi Dez 09, 2009 10:30 pm


    [punkt]Das germanische Recht bestand aus ungeschriebenen Gesetzen, denen man den Charakter von Sprichwörtern gegeben hatte, damit sie leichter von Mund zu Mund weitergegeben werden konnten [/punkt]

    [punkt]Angewandt wurden die Gesetze vor dem Thing, der germanischen Volks- und Gerichtsversammlung.[/punkt]

    [punkt]Das Thing war nur zuständig wenn der Schuldige gegen die elementarsten Tabus verstoßen hatte: wenn er Verrat geübt, Ehebruch begangen oder einen Meineid geschworen hatte [/punkt]

    [punkt]Wer einen anderen Mann im Zorn getötet oder ihn heimtückisch ermordet hatte, brauchte seine Verurteilung nicht zu fürchten, wenn er seine Tat offen bekannte. Fürchten mußte er lediglich die Verwandten des Getöteten, die Sippe, die auf dem Wege der Blutrache Gleiches mit Gleichem vergalt oder zumindest ein hohes Bußgeld verlangte[/punkt]

    [punkt]Gottesurteile waren üblich, die dem Beklagten auferlegten, nackten Fußes über neun messerscharfe Pflugscharen zu gehen oder einen Ring aus einem mit siedendem Wasser gefüllten Kessel zu nehmen oder einen Zweikampf mit dem Kläger auszutragen. Blieb er unverletzt, so war das ein Zeichen, daß die Götter ihm beistanden und sie ihn damit für nicht schuldig erklärt hatten.[/punkt]

    [punkt]Ehebrecherinnen wurden kahlgeschoren und entkleidet im Moor versenkt. Ehebruch wurde nur an der Frau gerächt. [/punkt]

    [punkt]Ansonsten Selbstjustiz, was als ehrenvoller und wirksamer angesehen war. Daß dies rasch zum Faustrecht führte, störte niemanden [/punkt]

    [punkt]Strafen wie im römischen Recht üblich, wie z.B. Stockhiebe, Folter, öffentliche Auspeitschung usw., waren unbekannt und wurden von den Germanen abgelehnt [/punkt]

    [punkt]Wer einer Frau oder Jungfrau in unehrbarer Weise die Hand streichelt, muß das mit der Zahlung von 15 Kühen büßen, versteigt er sich bis zum Oberarm, erhöht sich die Buße auf 35 Kühe. Wagt er gar ihre Brust zu betasten, hat der dem Mann oder dem Vater der Frau eine Entschädigung in Höhe von 45 Kühen zu leisten. [/punkt]



Quelle:
Fischer-Fabian, S.: Die Ersten Deutschen – Über das rätselhafte Volk der Germanen; Verlagsgruppe Lübbe GmbH & Co. KG, Bergisch-Gladbach, 2003

Anmerkung: Dies ist noch eine Baustelle, es werden noch weitere Quellen durchgearbeitet.
Nach oben Nach unten
 
Rechtssprechung der Germanen
Nach oben 
Seite 1 von 1
 Ähnliche Themen
-
» Aussehen der Germanen
» Kleidung der Germanen
» Nahrung der Germanen
» Kampfweise der Germanen
» Handwerk/Herstellungsverfahren der Germanen

Befugnisse in diesem ForumSie können in diesem Forum nicht antworten
Die Marser - Römer gegen Germanen Archiv :: Allgemein :: Regelwerk :: Geschichtlicher Hintergrund und roter Faden-
Gehe zu: